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Behandlungspflege zu Hause – Was übernimmt die Krankenkasse?

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Behandlungspflege zu Hause – Was übernimmt die Krankenkasse?

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) – Leistungsträger ist die gesetzliche Krankenkasse.
  • Voraussetzung: Ärztliche Verordnung und die Notwendigkeit, einen Krankenhaus- oder Heimaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen.
  • Leistungen: Verbandswechsel, Injektionen, Medikamentengabe, Katheter- und Stomapflege, Wundversorgung u. v. m.
  • Dauer: Zeitlich befristet, in der Regel 4 Wochen – mit Verlängerungsmöglichkeit bei medizinischer Notwendigkeit.
  • Kosten: Gesetzlich Versicherte zahlen eine gesetzliche Zuzahlung (10 % der Kosten, max. 10 Euro/Tag), maximal bis zur persönlichen Belastungsgrenze.
  • Kombination: Behandlungspflege zu Hause kann gleichzeitig mit Pflegekassenleistungen in Anspruch genommen werden.

Nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer schweren Erkrankung oder wenn medizinische Versorgung dauerhaft notwendig ist: Die Behandlungspflege zu Hause ermöglicht es Patientinnen und Patienten, professionelle medizinische Versorgung in den eigenen vier Wänden zu erhalten – ohne täglich in eine Praxis oder Klinik fahren zu müssen.

Was viele nicht wissen: Die Behandlungspflege zu Hause wird in vielen Fällen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen – nicht von der Pflegekasse. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Wer Anspruch hat, welche Leistungen konkret abgedeckt werden und wie der Weg zur Versorgung aussieht, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber ausführlich.

Was ist Behandlungspflege zu Hause – und was nicht?

Der Begriff Behandlungspflege zu Hause bezeichnet medizinische Pflegeleistungen, die ärztlich verordnet werden und von einem Pflegedienst zu Hause erbracht werden. Sie ist Teil der sogenannten häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert.

Der entscheidende Unterschied zur Grundpflege: Behandlungspflege dient der Behandlung einer Krankheit – nicht der Unterstützung im Alltag. Sie setzt eine ärztliche Diagnose und Verordnung voraus und ist auf einen medizinischen Zweck ausgerichtet.

Typische Beispiele für Behandlungspflege:

  • Verbandswechsel und Wundversorgung bei chronischen oder akuten Wunden
  • Subkutane oder intramuskuläre Injektionen (z. B. Insulin, Heparin)
  • Anlegen und Wechseln von Kathetern (Harnblasenkatheter)
  • Stomapflege (Versorgung eines künstlichen Darmausgangs)
  • Kompressionsverbände anlegen
  • Medikamentengabe bei Schluck- oder Orientierungsstörungen
  • Blutdruck-, Blutzucker- und INR-Messungen mit Dokumentation
  • Absaugen der Atemwege, Tracheostomapflege
  • Sondenpflege und Ernährung über Magensonde

Was keine Behandlungspflege ist: Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen oder Mobilisation – das sind Leistungen der Grundpflege, die über die Pflegekasse abgerechnet werden. Beide Bereiche können jedoch gleichzeitig durch denselben Pflegedienst erbracht werden.

Rechtsgrundlage: § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

Die gesetzliche Grundlage für die Behandlungspflege zu Hause ist § 37 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Darin ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Krankenkasse häusliche Krankenpflege bezahlt. Das Gesetz unterscheidet drei Anwendungsfälle:

1. Krankenhausvermeidungspflege

Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungspflege zu Hause, wenn durch die häusliche Versorgung ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Das ist der häufigste Anwendungsfall – zum Beispiel nach einer Operation, bei akuten Infektionen oder bei der Nachsorge nach einem Schlaganfall.

Voraussetzung ist, dass die Pflege im Haushalt des Patienten oder in einem anderen geeigneten Umfeld erbracht wird und eine ärztliche Verordnung vorliegt.

2. Sicherungspflege

Wenn ein Patient zwar nicht stationär behandelt werden muss, aber dauerhaft auf medizinische Pflegeleistungen angewiesen ist, um die ärztliche Behandlung zu sichern, greift die sogenannte Sicherungspflege. Sie ist zeitlich unbegrenzt möglich – solange die medizinische Notwendigkeit besteht und die Krankenkasse die Verlängerung genehmigt.

Typische Situationen für Sicherungspflege:

  • Chronische Wunden, die regelmäßig versorgt werden müssen
  • Dauerhafter Insulinbedarf bei Patienten, die sich nicht selbst injizieren können
  • Versorgung eines dauerhaft liegenden Katheters
  • Regelmäßige Absaugung bei tracheotomierten Patienten

3. Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen – zum Beispiel Schizophrenie, schwere Depressionen oder Borderline-Störungen – gibt es eine eigenständige Form der häuslichen Krankenpflege: die psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP). Sie dient der Stabilisierung und der Verhinderung stationärer Aufenthalte und wird von speziell ausgebildeten psychiatrischen Pflegefachkräften erbracht.

Behandlungspflege zu Hause beantragen: So läuft die Verordnung ab

Den Weg zur Behandlungspflege zu Hause beginnen Sie beim Hausarzt oder beim behandelnden Facharzt. Dieser stellt bei medizinischer Notwendigkeit eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus – auf dem offiziellen Formular Muster 12.

Der Ablauf im Überblick:

SchrittWas passiert?Wer ist zuständig?
1. ArztgesprächSchildern Sie dem Arzt den Pflegebedarf und die häusliche Situation. Der Arzt prüft die medizinische Notwendigkeit.Hausarzt / Facharzt
2. VerordnungDer Arzt stellt eine Verordnung auf Muster 12 aus. Darauf stehen die verordneten Leistungen und die Häufigkeit.Hausarzt / Facharzt
3. Pflegedienst wählenSie wählen einen zugelassenen Pflegedienst und übergeben die Verordnung.Patient / Angehörige
4. GenehmigungDie Krankenkasse prüft und genehmigt die Verordnung – in der Regel innerhalb weniger Tage.Krankenkasse
5. PflegebeginnDer Pflegedienst beginnt mit den verordneten Leistungen zu Hause.Pflegedienst
6. VerlängerungBei anhaltender Notwendigkeit stellt der Arzt eine Folge-Verordnung aus.Hausarzt / Facharzt

Wichtig: Die Verordnung muss vor Beginn der Pflege bei der Krankenkasse eingereicht werden. In dringenden Fällen – etwa direkt nach der Krankenhausentlassung – kann der Pflegedienst die Versorgung auch starten, bevor die Genehmigung vorliegt. Sprechen Sie das vorher mit Ihrem Pflegedienst und der Krankenkasse ab.

Übergang von der Klinik nach Hause: Behandlungspflege zu Hause richtig organisieren

Der Übergang vom Krankenhaus nach Hause ist einer der häufigsten Anlässe für Behandlungspflege zu Hause. Gerade nach Operationen, Schlaganfällen oder schweren Erkrankungen sind Patienten noch nicht vollständig versorgt, wenn sie entlassen werden – aber auch nicht mehr auf den Intensivaufenthalt eines Krankenhauses angewiesen.

Damit der Übergang reibungslos klappt, sollten Sie die Entlassung gut vorbereiten:

Vor der Entlassung klären

  • Welche Pflegeleistungen werden nach der Entlassung noch benötigt?
  • Kann der Hausarzt direkt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege ausstellen?
  • Ist die Wohnung für die Rückkehr geeignet – sind Hilfsmittel nötig (Pflegebett, Rollator, Badewannenlift)?
  • Ist ein ambulanter Pflegedienst bereits informiert und startklar?

Tipp: Viele Krankenhäuser haben einen Sozialdienst, der bei der Organisation der Nachversorgung hilft. Sprechen Sie ihn frühzeitig an – idealerweise schon während des Krankenhausaufenthalts, nicht erst am Entlassungstag.

Das Entlassmanagement des Krankenhauses nutzen

Seit 2017 sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, ein strukturiertes Entlassmanagement anzubieten. Das bedeutet: Das Krankenhaus koordiniert die notwendige Nachversorgung, informiert den Hausarzt und kann – wenn nötig – selbst eine Verordnung für Behandlungspflege für bis zu sieben Tage ausstellen.

Diesen Anspruch sollten Sie aktiv einfordern. So haben Sie von Tag eins nach der Entlassung eine gesicherte Versorgung – ohne Lücke zwischen Klinik und häuslicher Pflege.

Kosten der Behandlungspflege zu Hause: Was zahlt die Krankenkasse?

Die Kosten der Behandlungspflege zu Hause werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Diese beträgt 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro täglich. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt, danach entfällt sie.

Wer die persönliche Belastungsgrenze bereits durch andere Zuzahlungen (z. B. für Medikamente oder Arztbesuche) erreicht hat, ist von der Zuzahlung befreit. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke 1 %.

VersicherungstypKostenübernahmeZuzahlungHinweis
Gesetzlich versichertVollständig durch Krankenkasse10 %/Tag, max. 10 Euro, max. 28 Tage/JahrBefreiung möglich bei Belastungsgrenze
Privat versichertAbhängig vom TarifGemäß VersicherungsvertragVorab mit PKV abklären
BeihilfeberechtigtTeilweise durch BeihilfeEigenanteil je nach BeihilfesatzKombination Beihilfe + PKV prüfen

Achtung bei Privatpatienten: Private Krankenversicherungen regeln die Erstattung von häuslicher Krankenpflege sehr unterschiedlich. Klären Sie vor Beginn der Versorgung unbedingt mit Ihrer PKV, welche Leistungen in welchem Umfang erstattet werden – und lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen.

Behandlungspflege zu Hause: Pflegekasse oder Krankenkasse – wer zahlt was?

Eine der häufigsten Fragen rund um die Behandlungspflege zu Hause ist: Was zahlt eigentlich die Pflegekasse – und was die Krankenkasse? Die Abgrenzung ist im Alltag nicht immer offensichtlich, weil beide Leistungsarten oft durch denselben Pflegedienst erbracht werden. Die folgende Tabelle schafft Klarheit:

MerkmalBehandlungspflege (Krankenkasse)Grundpflege (Pflegekasse)
Rechtsgrundlage§ 37 SGB V§§ 36, 64a SGB XI
VoraussetzungÄrztliche VerordnungAnerkannter Pflegegrad (1–5)
ZielBehandlung / Heilung einer ErkrankungUnterstützung im Alltag
BeispieleVerbandswechsel, Injektionen, KatheterpflegeWaschen, Anziehen, Essen, Mobilisation
DauerBefristet, Verlängerung möglichDauerhaft, solange Pflegegrad besteht
KostenträgerKrankenkassePflegekasse
ZuzahlungJa (10 %/Tag, max. 10 Euro)Nein (bei Sachleistungen)
KombinationJa – beide Leistungen gleichzeitig möglichJa – beide Leistungen gleichzeitig möglich

Das Wichtigste: Behandlungspflege und Grundpflege schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Ein pflegebedürftiger Mensch mit Pflegegrad kann gleichzeitig Grundpflege über die Pflegekasse und Behandlungspflege über die Krankenkasse beziehen. Beide Leistungen werden separat verordnet, genehmigt und abgerechnet.

Den richtigen Pflegedienst für die Behandlungspflege zu Hause finden

Nicht jeder Pflegedienst darf Behandlungspflege zu Hause erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen. Dafür ist eine Zulassung nach § 132a SGB V erforderlich. Achten Sie bei der Wahl des Pflegedienstes auf folgende Punkte:

Zulassung und Qualifikation prüfen

  • Ist der Pflegedienst nach § 132a SGB V zugelassen und hat Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen?
  • Beschäftigt der Dienst ausreichend qualifiziertes Fachpersonal (examinierte Pflegefachkräfte)?
  • Gibt es Fachkräfte mit Spezialisierungen – z. B. für Wundversorgung, Stomapflege oder Intensivpflege?

Verlässlichkeit und Kontinuität

  • Werden feste Bezugspflegepersonen eingesetzt – keine ständig wechselnden Teams?
  • Wie sind die Erreichbarkeit und der Notfalldienst geregelt – auch am Wochenende?
  • Gibt es eine transparente Dokumentation der erbrachten Leistungen?

Transparenz und Kommunikation

  • Erstellt der Pflegedienst einen verständlichen Kostenplan vor Beginn der Versorgung?
  • Kommuniziert der Dienst regelmäßig mit dem behandelnden Arzt?
  • Werden Veränderungen im Gesundheitszustand zeitnah an Arzt und Angehörige weitergegeben?

Tipp: Fragen Sie beim Erstgespräch gezielt nach der Zulassung und nach dem konkreten Team, das die Versorgung übernehmen würde. Ein seriöser Pflegedienst beantwortet diese Fragen transparent und schriftlich.

Behandlungspflege zu Hause in besonderen Situationen

Nach einem Schlaganfall

Ein Schlaganfall ist einer der häufigsten Anlässe für Behandlungspflege zu Hause. In der Nachsorgephase sind oft mehrere Leistungen gleichzeitig notwendig: Medikamentengabe, Blutdruckmessungen, Unterstützung beim Schlucken und – bei tracheotomierten Patienten – die Atemwegspflege. All das kann ein erfahrener Pflegedienst zu Hause übernehmen und so die Rehabilitation in vertrauter Umgebung ermöglichen.

Bei chronischen Wunden

Chronische Wunden – etwa diabetische Fußgeschwüre, Dekubitus oder venöse Ulzera – erfordern eine regelmäßige, fachgerechte Wundversorgung. Diese ist klassische Behandlungspflege: Sie wird ärztlich verordnet, vom Pflegedienst dokumentiert und von der Krankenkasse finanziert. Wichtig ist dabei ein Pflegedienst mit ausgebildeten Wundmanagern (z. B. ICW-zertifiziert).

Bei beatmungspflichtigen Patienten

Menschen, die dauerhaft oder teilweise beatmet werden müssen, benötigen eine besonders spezialisierte Form der Behandlungspflege zu Hause: die außerklinische Intensivpflege. Sie geht über die reguläre häusliche Krankenpflege hinaus und wird gesondert nach § 37c SGB V geregelt. Miacosa verfügt mit dem Kompetenzzentrum Außerklinische Intensivpflege in Hettstedt über besondere Expertise in diesem Bereich.

Bei Kindern – Kinderintensivpflege

Auch für Kinder mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen gibt es häusliche Behandlungspflege. Die Kinderintensivpflege ist ein hochspezialisierter Bereich mit besonderen Anforderungen an die Pflegefachkräfte. Miacosa verfügt über speziell ausgebildetes Personal für diesen Bereich.

Behandlungspflege zu Hause durch Miacosa:

Miacosa erbringt häusliche Behandlungspflege an über 15 Standorten in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Unsere examinierten Pflegefachkräfte übernehmen alle verordneten medizinischen Leistungen – zuverlässig, dokumentiert und abgestimmt mit Ihrem Arzt.

Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit der Krankenkasse und sorgen dafür, dass die Versorgung nahtlos startet – auch kurzfristig nach einer Krankenhausentlassung.

Jetzt Versorgung anfragen: miacosa-pflege.de

Häufige Fragen zur Behandlungspflege zu Hause

Wie lange wird Behandlungspflege zu Hause bezahlt?

Die Erstverordnung für Behandlungspflege zu Hause gilt in der Regel für vier Wochen. Bei anhaltender medizinischer Notwendigkeit kann der Arzt eine Folge-Verordnung ausstellen, die erneut von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Für die Sicherungspflege bei chronischen Erkrankungen gibt es keine generelle zeitliche Begrenzung – sie wird so lange gewährt, wie die medizinische Notwendigkeit besteht.

Kann ich den Pflegedienst frei wählen?

Ja. Sie haben das freie Wahlrecht und können jeden zugelassenen Pflegedienst beauftragen. Die Krankenkasse darf Ihnen keinen bestimmten Dienst vorschreiben. Achten Sie darauf, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse hat – das ist Voraussetzung für die direkte Abrechnung.

Was passiert, wenn die Krankenkasse die Verordnung ablehnt?

Lehnt die Krankenkasse eine Verordnung ab, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen – und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids. Legen Sie dem Widerspruch eine ärztliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit bei. Viele Ablehnungen werden nach einem Widerspruch revidiert. Im Zweifel kann auch der Medizinische Dienst (MD) zur Beurteilung hinzugezogen werden.

Kann Behandlungspflege auch im Pflegeheim erbracht werden?

Grundsätzlich ja – allerdings mit Einschränkungen. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sind die Heimträger in der Regel selbst verpflichtet, medizinische Behandlungspflege zu erbringen. Häusliche Krankenpflege nach SGB V wird dort nur in Ausnahmefällen von der Krankenkasse zusätzlich genehmigt. Anders verhält es sich in ambulant betreuten Wohngemeinschaften: Dort kann Behandlungspflege regulär über § 37 SGB V bezogen werden.

Anja Niemann ist Autorin dieses Artikels und berät auch gern zum Thema.